Verhinderungspflege Entlastungsleistungen Entlassmanagement Haushaltshilfe Zusätzliche Betreuungsleistungen Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
Wir sind ein dynamisches Dienstleistungsunternehmen, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, Sie bei allen Herausforderungen des täglichen Lebens nach besten Kräften zu unterstützen.
Mit unserem Team erfahrener und zuverlässiger Hauswirtschafter/innen und Betreuer/innen helfen wir Ihnen bei allen im Haushalt anfallenden Arbeiten vom Putzen, Bügeln und Staub saugen über Geschirr spülen, Wäsche waschen und Staub wischen bis hin zum Einkaufen und Kochen.
Wir organisieren Krankheits- und Urlaubsvertretungen, so dass eine Unterstützung bei Haushaltsarbeiten ohne Unterbrechung das ganze Jahr hindurch gewährleistet ist.
Die in Rechnung gestellten Dienstleistungen können Sie mit 20 Prozent, bis zu einer Höhe von 600 Euro, steuerlich geltend machen.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Wie hoch sind die Leistungen bei der Verhinderungspflege?
Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.
mehr Inforamtionen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit:
Bundesministerium für Gesundheit Verhinderungspflege
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
mehr Inforamtionen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit:
Bundesministerium für Gesundheit Entlastungsbetrag
Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, für Patienten und Rehabilitanden nach stationärer Behandlung ein Entlassmanagement zu organisieren.
Für den reibungslosen Übergang für Patienten vom stationären in den ambulanten Bereich sollen alle Informationen strukturiert und sicher weitergegeben sowie Termine und Leistungen veranlasst werden, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind.
Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, haben die Vertragspartner in dreiseitigen Rahmenverträgen vereinbart. Wir sind zugelassen und können mit den Kassen abrechnen.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei uns in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin.
Um eine Haushaltshilfe zu finanzieren, gibt es mehrere Möglichkeiten. Personen mit Pflegegrad können das Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag einsetzen. Auch Personen, die keinem Pflegegrad zugeteilt sind, haben unter Umständen Anspruch auf eine Haushaltshilfe (§ 38 SGB V). Die Krankenkassen kommen in erster Linie dafür auf, wenn
Aber auch Versicherte ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Und zwar, wenn sie ihren Haushalt nicht weiterführen können wegen
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei uns in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin.
Zusätzliche Betreuungsleistungen unterstützen pflegende Angehörige im Alltag und fördern die Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen. Der Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist in § 45b Sozialgesetzbuch XI festgeschrieben und beinhaltet einen einheitlichen Betrag von 125 Euro monatlich. Für die Inanspruchnahme ist ein Pflegegrad von 1 bis 5 notwendig.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen […]
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei uns in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin.
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